GesellschaftsVertragsrechtÜbungen

Lernzielkontrolle 1

Frage 1

Kann ein fünf Jahre altes Kind Eigentümer eines Hauses sein? Begründen Sie Ihre Antwort!
Ja, da das Kind von Geburt an rechtsfähig ist.

Frage 2

Darf das fünf Jahre alte Kind ein Buch kaufen? Begründen Sie Ihre Antwort!
Nein, da ein Buch noch nicht eine übliche Angelegenheit für 5-jährige ist. Ein Malbuch für einige wenige € würde jedoch üblich sein.

Frage 3

Ein siebzehnjähriges Mädchen kauft in einer Boutique ein Kleid um € 270,00. Wovon wird es abhängen, ob der Vertrag gültig ist?
Davon, ob sie es mit ihrem eigenen Einkommen bezahlt oder ob ihr das Kapital für den Kauf zur freien Verfügung überlassen wurde.

Frage 4

Die dreizehnjährige Anna entdeckt in einem Buchladen eine Harry-Potter Bücherbox mit allen 7 Bänden. Die Box kostet grundsätzlich € 175,00. Die Bücherbox kostet aber auf Grund der Weihnachtsaktion nur € 30,00. Kann Anna die Bücherbox wirksam erwerben?
Nein, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich.

Lernzielkontrolle 2

Frage

Welche allgemeinen Voraussetzungen sind für das Zustandekommen eines Kaufvertrages erforderlich?

Fallbeispiel

Franz, ein junger Steuerberateranwärter in einer Steuerberaterkanzlei, schaltet im Anzeigenteil einer Tageszeitung ein Inserat mit folgendem Inhalt: „Suche 250er Roller, fahrbereit, Alter und Farbe egal, bis €1000.“ Dem ist die Telefonnummer beigegeben, unter Franz tagsüber an seinem Arbeitsplatz erreichbar ist. Auf das Inserat hin meldet sich Gustav, ein Mechaniker, der nebenbei auch mit gebrauchten Fahrzeugen handelt. Er erreicht aber nur die Sekretärin in der Kanzlei und bittet sie, Franz auszurichten, dass er einen entsprechenden Roller anbieten könne, blau, mit einigen altersbedingten Kratzer; der Roller kostet €900. Gustav gibt seine Adresse, Telefon- und Faxnummer an und bittet – „zur Sicherheit“ – um Antwort binnen 2 Tagen.

Frage 1

Ist bereits ein Vertrag zustande gekommen?
Nein. Für einen Vertrag sind in diesem Fall Offert und Akzept nötig. Ein Akzept liegt jedoch nicht vor (Schweigen ist keine Zustimmung).

Frage 2

Franz antwortet nicht.
Es liegt kein Vertrag vor, da nicht von beiden Seiten explizit eine Willenserklärung abgegeben wurde. Die anzeigen von Franz war nicht ausschließlich an Gustav gerichtet.

Frage 3

Franz schickt dem Gustav am nächsten Tag ein von ihm unterschriebenes Fax mit dem Inhalt: „Danke für den Anruf. Ich nehme die 125er um €900.“
Es liegt ein Dissens vor, da es eine mehrdeutige Aussage gibt: es wird eine 250er gesucht, Gustav äußert jedoch Kaufabsicht an einer 125er.

Frage 4

Wie Frage 3, jedoch Gustav bekommt das Fax erst eine Woche später zu Gesicht, weil aufgrund eines technischen Defekts im Telefonnetz das Fax fehlgeleitet und erst auf Umwegen zu Gustav gelangt war.
Ja, wenn es sich um einen Übertragungsfehler handelt, da dies als höhere Gewalt gewertet wird.

Frage 5

Franz schickt erst nach 8 Tagen ein Fax wie in Frage 3.
Siehe Antwort zu Frage 3.

Fallbeispiel

Otto fährt zum „Frischmilchautomaten“ den die Familie Bauer aufgestellt hat. Er wirft €1 in den Automaten und drückt den Start – Knopf, woraufhin seine Milchkanne mit einem Liter frischer Milch befüllt wird.
Worin besteht Anbot und Annahme?
Der Automat bietet Milch gegen Einwurf von Geld an. Die Kaufabsicht wird durch Befolgen der Bedienungsanleitung zum Einwurf des Geldes kundgetan.

Lernzielkontrolle 4

  • Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch willensgesteuertes Verhalten Rechtsfolgen herbeizuführen. Die Geschäftsfähigkeit hat eine generelle und eine individuelle Voraussetzung. Die generelle Voraussetzung ist nach Alter gestuft. Für die individuelle Voraussetzung ist die Einsichtsfähigkeit im Geschäftszeitpunkt maßgeblich.
  • Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes verschuldetes Verhalten belangt zu werden.
  • Ein Vertrag erfordert nach § 8.61 ABGB die übereinstimmende Willenserklärung zweier Parteien, nämlich das Angebot und das Akzept.
  • Sowohl das Offert als auch das Akzept sind empfangsbedürftige Willenserklärungen.
  • Das Angebot ist wirksam, wenn es inhaltlich bestimmt ist und den Bindungswillen zum Ausdruck bringt.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind standardisierte Vertragsbedingungen, die im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes vereinbart werden müssen. Der Verbraucher muss vor Vertragsabschluss in die AGBs Einsicht nehmen können.
  • Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln für einen Anderen. Man unterscheidet zwischen direkter und indirekter Stellvertretung.
  • Dissens ist mangelnde Erklärungs- Übereinstimmung wegen Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit oder wegen fehlender Deckung von Angebot und Annahme.
  • Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Realität. Man unterscheidet 3 Irrtumsarten und zwar den Motiv irrtum, den Geschäfts irrtum und den Erklärungs irrtum.
  • Irrtum, List, Drohung und laesio enormis setzen einen wirksamen Vertrag voraus.
  • Ein Irrtum ist beachtlich, wenn der Irrtum vom Gegner des Irrenden veranlasst wurde, diesem der Irrtum offenbar hätte auffallen müssen oder der Irrtum rechtzeitig entdeckt wurde.
  • Liegt ein wesentlicher beachtlicher Irrtum vor, so kann der Irrende den Vertrag nach § 8.71 ABGB anfechten. Bei erfolgreicher Geltendmachung wird der Vertrag rückabgewickelt (§ 877 ABGB).
  • Leistungszeit (oder auch Fälligkeit genannt) ist jener Zeitpunkt, zu dem der Schuldner zu leisten hat und der Gläubiger die Leistung anzunehmen hat.
  • Leistungszeit und Leistungsort ergeben sich primär aus der Parteienvereinbarung.
  • Holschuld bedeutet, dass der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners ist.
  • Geldschulden sind qualifizierte Schickschulden.
  • Der Kaufvertrag ist ein Ziel schuldverhältnis. Der Käufer hat das Recht auf Eigentums übertragung. Der Verkäufer hat das Recht auf fristgerechte Bezahlung.
  • Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft. Im Zuge der Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Die Schenkung ist formfrei wenn sie sofort übergeben wird.
  • Der Verwahrungsvertrag ist ein Dauer schuldverhältnis und kommt erst durch die Übergabe der Sache zustande.
  • Die Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer unvertretbaren und unverbrauchbaren Sache und kommt erst mit der Übergabe der Sache zustande.
  • Der Darlehensnehmer erwirbt durch den Darlehensvertag Eigentum an den übereigneten Sachen und ist verpflichtet, dieselbe Menge gleicher Gattung und Güte zurückzugeben.
  • Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Fruchtgenuss.
  • Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung und keinen Erfolg. Er ist an Arbeits ort und Arbeits zeit gebunden und unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers.
  • Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes.
  • Im Rahmen eines verbindlichen Kostenvoranschlages ist die Erhöhung der Kosten nicht möglich.
  • Im Rahmen eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist eine geringfügige Überschreitung und zwar bis 15 % zulässig.

Lernzielkontrolle 5

  • Eine Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft begründete Reachtsgemeinschaft mit mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will.
  • Der Gesellschaftsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande.
  • Das Firmenbuch ist ein Verzeichnis von Rechtstatsachen die nach dem Firmenbuchgesetz oder anderen Vorschriften einzutragen sind.
  • Die Firma ist der Name des Unternehmers unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt.
  • Eine GesbR ist bis zur Rechnungslegungsgrenze möglich. Diese beträgt € 700.000.
  • Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher nicht parteifähig, dh sie kann weder klagen noch beklagt werden.
  • Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des anderen übergeht. Der stille Gesellschafter ist zwingend am Gewinn zu beteiligen.
  • Die Geschäftsführung betrifft alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Erfüllung des Gesellschaftszwecks dienen. Die Vertretung betrifft das Außenverhältnis der Gesellschaft.
  • Einlagen können in Geld- oder Sacheinlagen bestehen.
  • Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft deren Errichtung eines Notariatsaktes bedarf.
Topic revision: 29 Nov 2011, FladischerMichael
 
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